Zivilprozessordnung

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist

(1)
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2)
Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3)
Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4)
Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Daten bereitgestellt durch Juris
Aufbereitet durch artegic AG
im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts