Zivilprozessordnung
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist
- (1)
- Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
- (2)
- Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
-
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
- 2.
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das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
- (3)
- Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
- (4)
- Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
- 1.
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
- 2.
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die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.