Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
§ 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist
- Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
-
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
- 2.
-
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.