Wechselgesetz

Art 71

Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Daten bereitgestellt durch Juris
Aufbereitet durch artegic AG
im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts