Wehrbeschwerdeordnung
§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist
- (1)
- Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.
- (2)
- Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
- (3)
- Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.
- (4)
- Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden.
- (5)
- Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anrufung des Truppendienstgerichts angefochten werden. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr den Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.
- (6)
- § 140 Absatz 8 und § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.