Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 93 Niederschrift
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
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den Ort und den Tag der Sitzung,
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die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
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den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
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die gefassten Beschlüsse,
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das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.