Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 132
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist
- (1)
- Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
- (2)
- Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
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das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
- (3)
- Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.