Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Anhang 4 (zu § 21 Absatz 1)
Anforderungen an sachverständige Stellen
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist
- Die sachverständige Stelle muss
- 1.
-
die Voraussetzungen dafür bieten, ihre Aufgaben professionell und objektiv auszuführen und
- 2.
-
vertraut sein mit
- a)
-
den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
- b)
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den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
- c)
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der Gewinnung aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage oder den Luftfahrzeugen, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.