Strafgesetzbuch (StGB)
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist
- (1)
- In besonders schweren Fällen wird
- 1.
-
eine Tat nach
- a)
-
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
- b)
-
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
- 2.
-
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
- (2)
- Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
-
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2.
-
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3.
-
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.