Strafgesetzbuch (StGB)
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist
- (1)
- Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
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Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2.
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Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
- (2)
- § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.