Strafgesetzbuch (StGB)

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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