Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 91 Anwendungsbereich
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist
- (1)
- Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
-
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2.
-
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
- 3.
-
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
- 4.
-
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
- 5.
-
der Hilfe zur Erziehung
- a)
-
in Vollzeitpflege (§ 33),
- b)
-
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
- c)
-
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
- d)
-
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
- 6.
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der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
- 7.
-
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 8.
-
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
- (2)
- Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
-
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
- 2.
-
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
- 3.
-
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
- 4.
-
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
- (3)
- Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
- (4)
- Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
- (5)
- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.