Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist
- (1)
- Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
- (2)
- Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
-
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
- 2.
-
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
- 3.
-
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
- 4.
-
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
- 5.
-
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
- 6.
-
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).
- (3)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
-
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
- 2.
-
(weggefallen)
- 3.
-
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
- 4.
-
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
- 5.
-
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
- 6.
-
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
- 7.
-
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
- 8.
-
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
- 9.
-
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
- 10.
-
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54),
- 11.
-
Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
- 12.
-
Beurkundung (§ 59),
- 13.
-
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).