Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 210 Satzung der Landesverbände
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist
- (1)
- Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
- 1.
-
Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
- 2.
-
Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
- 3.
-
Entschädigungen für Organmitglieder,
- 4.
-
Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
- 5.
-
Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
- 6.
-
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
- 7.
-
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
- 8.
-
Art der Bekanntmachungen.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
- (2)
- Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.