Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

§ 49 Personalvertretung der Soldaten

Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist

(1)
In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen. Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach § 2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
(2)
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
(3)
Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt sind.
(4)
Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten zulässig.

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