Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

§ 20 Anhörung

Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist

Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.

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