Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist
- (1)
- Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 43 ist.
- (2)
- Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
- 1.
-
Verkehr mit Taxen (§ 47),
- 2.
-
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
- 3.
-
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49).
- (3)
- In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.