Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG)
§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist
- Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Ausfuhrabgaben:
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Zölle im Sinne der Abgabenordnung;
Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;
Interventionen:
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;
Lizenzen:
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.