Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 190

Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist

Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

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