Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 146

Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

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