Gerichtskostengesetz (GKG)

§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

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