Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist
- (1)
- In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
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in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- 2.
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in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
- 3.
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in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
- 4.
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in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
- 5.
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in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
- (2)
- Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
- (3)
- In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.