Gerichtskostengesetz (GKG)

§ 39 Grundsatz

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist

(1)
In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

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