Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 39 Grundsatz
Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist
- (1)
- In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
- (2)
- Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.