Gerichtskostengesetz (GKG)

§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist

(1)
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2)
Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

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