Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist
- Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
- 1.
-
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
- 2.
-
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
- 3.
-
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- a)
-
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
- b)
-
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.