Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz - FStrPrivFinG)

§ 8 Schuldner der Mautgebühr

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)

Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer
1.
über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2.
das Fahrzeug führt,
3.
Halter des Fahrzeuges ist.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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