Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder
2.
der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.

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