Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)

Art 44 Rechtswahrung

Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)

Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.

Daten bereitgestellt durch Juris
Aufbereitet durch artegic AG
im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts