Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)

Art 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung

Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)

Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.

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