Deutsches Richtergesetz
§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist
- In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
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Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
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die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
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die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
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über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.