Deutsches Richtergesetz

§ 64 Disziplinarmaßnahmen

Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist

(1)
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2)
Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

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