Deutsches Richtergesetz
§ 64 Disziplinarmaßnahmen
Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist
- (1)
- Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
- (2)
- Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.