Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

§ 74

Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist

(1)
Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2)
Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

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