Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1836d Mittellosigkeit des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist
- Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- 1.
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nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
- 2.
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nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
aufbringen kann.