Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist
- Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die
- 1.
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ein Ruhestandsbeamter
- a)
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in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- b)
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in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat,
- 2.
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im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.