Baugesetzbuch (BauGB)

§ 73 Änderung des Umlegungsplans

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1.
der Bebauungsplan geändert wird,
2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

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