Baugesetzbuch (BauGB)
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist
- Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
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der Bebauungsplan geändert wird,
- 2.
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eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3.
-
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.