Baugesetzbuch (BauGB)
§ 135c Satzungsrecht
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist
- Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
- 1.
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Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
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den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
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die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
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die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
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die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
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die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.