Arbeitsgerichtsgesetz

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist

(1)
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
(2)
§ 65 findet entsprechende Anwendung.

Daten bereitgestellt durch Juris
Aufbereitet durch artegic AG
im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts