Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
§ 10 Beförderungspflicht
Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist
- Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
- 1.
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die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.
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die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.
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die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.