Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 87a
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist
- (1)
- Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
- 2.
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bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
- 3.
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bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
- 4.
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über den Streitwert;
- 5.
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über Kosten;
- 6.
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über die Beiladung.
- (2)
- Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
- (3)
- Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.