Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)
§ 2 Erlaubnis
Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist
- (1)
- Wer
- 1.
-
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
- a)
-
Versuche,
- b)
-
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
- c)
-
Fortzüchtung
vornehmen will oder
- 2.
-
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- (2)
- Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.