Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)

§ 2 Erlaubnis

Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist

(1)
Wer
1.
mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
a)
Versuche,
b)
mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
c)
Fortzüchtung
vornehmen will oder
2.
Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2)
Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

Daten bereitgestellt durch Juris
Aufbereitet durch artegic AG
im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts