Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 134 Einleitung, Beteiligte
Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist
- (1)
- Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
- (2)
- An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
- 1.
-
der Antragsteller,
- 2.
-
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
-
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.