Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

§ 16 Beschwerderecht der Vertrauensperson

Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.

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